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   BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96   

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https://dejure.org/1997,14485
BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96 (https://dejure.org/1997,14485)
BSG, Entscheidung vom 19.08.1997 - 13 RJ 85/96 (https://dejure.org/1997,14485)
BSG, Entscheidung vom 19. August 1997 - 13 RJ 85/96 (https://dejure.org/1997,14485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente - Verweisung des Berufsunfähigen ohne subjektive Zumutbarkeitsbeschränkung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - Erforderlichkeit der Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit für den Versicherten - Fähigkeit zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96
    Nach der vom Großen Senat (GS) des BSG (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Umdr S 10 ff mwN) bestätigten ständigen Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der GS in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (vgl zB GS 2/95 Umdr S 19) vorausgesetzt hat.

    Kommt das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt weiter zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; Beschluß des GS vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Umdr S 14).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96
    Ob er jedoch mit seinen qualitativen Leistungseinschränkungen - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt - noch in erforderlichem Umfang erwerbstätig sein kann (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen.
  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96
    Im Hinblick darauf, daß der GS die vom erkennenden Senat angestrebte Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Benennung von ungelernten Verweisungstätigkeiten für erheblich leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsetzbare Versicherte (vgl die Vorlagebeschlüsse vom 24. November 1994 - 13 RJ 19/93 - ua) auch mit Rücksicht auf zwischenzeitliche gesetzgeberische Maßnahmen (vgl §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) abgelehnt hat, kommt den Merkmalen "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" und "schwere spezifische Leistungsbehinderung" eine besondere Bedeutung zu.
  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96
    Dazu hat nach Auffassung des erkennenden Senats der GS in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 (GS 1 bis 4/95) hinreichend deutlich gemacht, daß die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, zutreffend beantwortet werden kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81).
  • BSG, 14.11.1984 - 1 RA 17/84
    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 85/96
    Immerhin hat das BSG bereits in mehreren Entscheidungen Einäugigkeit als "Regelbeispiel" für das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung genannt (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 30, 90; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50; Urteil vom 14. November 1984 - 1 RA 17/84 - ), wobei dieser Umstand allerdings in keinem der dort entschiedenen Fälle entscheidungserheblich war.
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